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Ulrike Braumüller - Roland Koppler - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.8 Höchstzinssatz-Verordnung

Die FMA hat auf Grundlage des § 139 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 und 3 des VAG 2016 eine Verordnungsermächtigung, • [Fußnote: Verordnung der FMA, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird, BGBl II Nr 354/2021. die Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Festlegung des Höchstzinssatzes • [Fußnote: LV HZV. für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung zu regeln.

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