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Herbert Laimböck - Teresa Maria Atzelsdorfer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.6 Judikatur

OGH 08.03.2007, 7 Ob 274/06d: Der Versicherer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass sich die versicherten Gebäude in einem baufälligen Zustand befanden bzw ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wurden. Durch diesen Risikoausschluss werden Schäden ausgeschlossen, die an Sachen eingetreten sind, die sich im Versicherungsfall in einem bestimmten, und zwar das Schadensrisiko erhöhenden Zustand befinden (RIS-Justiz RS0107031).

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