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15.15 Judikatur
RIS-Justiz RS0114765: Die Transportversicherung ist eine Sachschadenversicherung zugunsten des jeweiligen Eigentümers des transportierten Gutes während seiner Beförderung gegen dabei typisch auftretende Gefahren. Es gilt bei ihr der Grundsatz der Allgefahrendeckung, sofern nicht bestimmte Schäden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Der Grundsatz der Allgefahrendeckung wirkt sich bei der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Versicherungsnehmers aus. Dieser muss nur beweisen, dass der Schaden während des versicherten Zeitraumes eingetreten ist.