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2.4 Kein Abzugsrecht fälliger Prämien
Gem § 158g VersVG ist § 35b VersVG in Ansehung des Dritten nicht anzuwenden. Dies bedeutet, dass der Versicherer den Betrag einer fälligen Prämienforderung oder einer anderen ihm aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Forderung, von der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistung nicht in Abzug bringen darf. Dies gilt ebenso, wenn er die Leistung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten schuldet.