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5.8.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Hilfeleistungspflicht
Gem Art 9 Abs 3 Zi 1 AKHB ist Personen bei Verletzung Hilfe zu leisten oder, falls die dazu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Eine zweckentsprechende Hilfeleistung setzt voraus, dass sich der Verursacher eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden darüber unterrichtet, in welchem Umfang der Verletzte einer Hilfe bedarf. Unterlässt es daher der Versicherte, sich sogleich davon zu überzeugen, welcher Art die Hilfsbedürftigkeit des Verletzten ist, und kümmert er sich nicht um diesen, so verletzt er die Hilfeleistungspflicht.