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Dokument-ID: 959303
4.9.1 Kinderlähmung und Frühsommer-Meningoenzephalitis
In Art 1 Pkt 2.3 der AUVB 2022 ist Folgendes ausgeführt:
„7.1. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Kinderlähmung, Wundstarrkrampf und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoenzephalitis jeweils ausschließlich im Rahmen und Umfang des Artikels 2 Punkt 1.7. und Punkt 3.4.“