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Dokument-ID: 644037
3.2 Klageberechtigung und Parteien des Verfahrens
Aktivlegitimation österreichischer Verbände
Der Unterlassungsanspruch nach § 28 Abs 1 oder § 28a Abs 1 KSchG kann gem § 29 Abs 1 KSchG von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden. Die soeben genannten Verbände sind zu jeder Verbandsklage nach den §§ 28, 28a KSchG aktiv legitimiert.