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Ulrike Braumüller - Astrid Knitel | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.3 Kostendeckungszusagen und deren Widerruf

Wie bereits beschrieben, haben die Versicherten im Rahmen der Direktverrechnungsvereinbarung nicht in Vorleistung zu treten, sondern es werden die anfallenden Kosten des Aufenthaltes im Rahmen der Direktverrechnung „direkt“ zwischen Krankenversicherer und Krankenanstalt abgewickelt. Damit der Patient bzw Versicherte nicht auf allfälligen Kosten sitzen bleibt, wird auch eine Kostendeckung garantiert (Kostendeckungszusage). Damit ist gesichert, dass die Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Behandlungen in den Vertragskrankenanstalten (jene Krankenanstalten mit denen eine DVV besteht) vollständig gedeckt sind, dh zur Gänze vergütet werden. Wird die DVV nicht weitergeführt bzw möchte der Versicherer nicht mehr an die Kostendeckungszusage gebunden sein, muss diese gegenüber dem Versicherungsnehmer widerrufen werden. Nach § 178c VersVG (Versicherungsvertragsgesetz) hat diese Kostendeckungszusage die Angabe zu umfassen, zu welchem Termin sie frühestens widerrufen werden. Der Widerruf wird nach einem Ablauf von drei Wochen wirksam. Wenn der Versicherer diese Angabe unterlässt, kann er die Kostendeckungszusage vor Ablauf zweier Jahre nicht widerrufen. Der Widerruf gilt nicht für stationäre Heilbehandlungen, welche vor dem Wirksamwerden der entsprechenden Mitteilung des Versicherers begonnen haben.

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