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Ulrike Braumüller - Astrid Knitel | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.4 Kostenübernahmeerklärung

Bei Aufnahme in die Krankenanstalt kann der Patient einen Auftrag zur Direktverrechnung erteilen. Liegt dieser Auftrag vor, erhält der Versicherer von der Krankenanstalt eine Aufforderung zur Kostenübernahme. Der Versicherer prüft, ob die angeführte Person krankenversichert ist, ob die Prämien korrekt bezahlt wurden, ob allfällige Ausschlüsse bestehen, usw. Ist auf Basis der mitgeteilten Diagnose eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben, wird diese binnen kurzer Frist an die Krankenanstalt gesendet. Diese Kommunikation erfolgt in mittlerweile allen Fällen elektronisch über ein eigens zwischen Krankenversicherer und Krankenanstalten eingerichtetes System. Die Kostenübernahmeerklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherers, in der er erklärt, die Kosten für eine bestimmte stationäre Heilbehandlung zu übernehmen. Sie ist nicht mit der Kostendeckungszusage nach § 178c VersVG (vgl dazu auch obige Ausführungen) ident. • [Fußnote: Vgl 7 Ob 30/10b; 7 Ob 121/10k. Erst mit der Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung kann die Krankenanstalt direkt mit dem Versicherer abrechnen. Die DVV allein begründet noch keinen originären Rechtsanspruch der Krankenanstalt gegenüber dem Versicherer. • [Fußnote: Vgl 7 Ob 121/10k.

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