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Dokument-ID: 864518
1.9 Kündigung der Versicherung nach Entschädigungsleistung oder deren Verweigerung
Allgemeines
Im Bereich der Haftpflichtversicherung sieht § 158 VersVG ein Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien vor, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diese Regelung dient in erster Linie dem Zweck, einer möglichen Störung des Vertrauensverhältnisses unter den Vertragsparteien Rechnung zu tragen, die gerade im Versicherungsfall naheliegt. • [Fußnote: OGH 05.08.2003, 7 Ob 179/03d.]