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Ulrike Braumüller - Roland Koppler | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.1 Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung

Die § 253 des VAG regeln eine Fülle von Informationspflichten für die Lebensversicherung, ergänzend besteht eine Verordnungsermächtigung • [Fußnote: Verordnung der FMA über die Informationspflichten für die Lebensversicherung 2018, idF BGBl II Nr 227/2020 und 352/2021. für die FMA, diese Informationspflichten näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist. Bisher wurden die gesetzlichen Informationspflichten im Rahmen der FMA-Mindeststandards für die Informationspflichten in der Lebensversicherung im Detail festgehalten. Ziel dieser vielen Informationen ist, den Konsumenten vor Vertragsabschluss und während der gesamten Vertragslaufzeit möglichst umfassende Informationen über das angebotene Produkt zukommen zu lassen, um sie in die Lage zu versetzen, sich für das geeignetste Produkt entscheiden zu können. Zunächst enthält die Verordnung Bestimmungen, die alle Arten von Lebensversicherungen gleichermaßen betreffen, danach besondere Informationspflichten für die einzelnen Arten der Lebensversicherung.

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