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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.10 Leistungskontrolle (Z 10)

Gem § 6 Abs 1 Z 10 KSchG sind Vertragsbestimmungen nichtig, die den Unternehmer oder eine in seinem Einflussbereich stehende Stelle oder Person ermächtigen, mit bindender Wirkung für den Verbraucher darüber zu entscheiden, ob die ihm vom Unternehmer erbrachten Leistungen der Vereinbarung entsprechen. Personen oder Stellen, die vom Unternehmer rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sind, werden von Z 10 nicht erfasst.

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