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Ulrike Braumüller - Astrid Knitel | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen

Abgestellt wird nach Art 18.3. AUVB 2005 allein auf die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen auf die Unfallfolgen, nicht darauf, ob beim Unfallereignis selbst Vorerkrankungen mitgewirkt haben. • [Fußnote: OGH 7Ob103/15w mit Verweis auf Knappmann in Prölss/Martin, VVG29 AUB 2010 Z 3 Rn 3; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch3 [2015], § 47. Unfallversicherung Rn 214.

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