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Neu Dokument-ID: 956476

Ulrike Braumüller - Astrid Knitel | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.2 Monatsfristen (Fälligkeit der Leistung)

Art 9 der Muster AUVB 2008 lautet:

„Fälligkeit der Leistung des Versicherers

1. Die Geldleistungen des Versicherers werden mit Beendigung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung nötig sind.

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