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Neu Dokument-ID: 890573

Herbert Laimböck | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch

  • Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz sowie Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei solchen Ereignissen, ferner durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Sprengungen am Versicherungsort,
  • die Energie des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand, Explosion und Flugzeugabsturz,
  • innere Unruhen, Streik, oder Aussperrung, Kriegsereignisse jeder Art, seien sie mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen, Verfügung von öffentlicher Hand,
  • Erdbeben, Eruption und von Ereignissen, die einer schädigenden Wirkung von Kernenergie zuzuschreiben sind,
  • Erdsenkungen, Erdrutsch, Vermurung, Felssturz, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen, Steinschlag, Überschwemmung, Überflutung,
  • Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren und dem Versicherten oder den in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen bekannt waren oder bekannt sein mussten,
  • vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherten oder der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen,
  • als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse und/oder Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige, oder infolge von Korrosion, Oxydation, Rost, Schlamm, Kesselstein und Ablagerungen aller Art,
  • Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wieder-herstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes,
  • an Sicherungselementen aller Art durch ihre bestimmungsgemäße Funktion,
  • Witterungsverhältnisse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss,
  • Aufgabe oder Verlust der versicherten Sachen,
  • Verkratzen, Verschrammen oder sonstige Veränderungen der Oberfläche, die nur Schönheitsfehler darstellen (zB Lack-, Email- und Schrammschäden),
  • an fahrbaren Maschinen durch Zusammenstoß, Entgleisung, Erd- und Gewölbeeinbruch, Brücken- und Bahnkörpereinsturz sowie Abrutsch, Absturz, Grubenraum-, Wasser- und Schwemmsandeinbruch, auch dann, wenn sie durch eine versicherte Gefahr verursacht wurden.

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