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Dokument-ID: 890573
12.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch
- Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz sowie Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei solchen Ereignissen, ferner durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Sprengungen am Versicherungsort,
- die Energie des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand, Explosion und Flugzeugabsturz,
- innere Unruhen, Streik, oder Aussperrung, Kriegsereignisse jeder Art, seien sie mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen, Verfügung von öffentlicher Hand,
- Erdbeben, Eruption und von Ereignissen, die einer schädigenden Wirkung von Kernenergie zuzuschreiben sind,
- Erdsenkungen, Erdrutsch, Vermurung, Felssturz, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen, Steinschlag, Überschwemmung, Überflutung,
- Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren und dem Versicherten oder den in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen bekannt waren oder bekannt sein mussten,
- vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherten oder der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen,
- als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse und/oder Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige, oder infolge von Korrosion, Oxydation, Rost, Schlamm, Kesselstein und Ablagerungen aller Art,
- Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wieder-herstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes,
- an Sicherungselementen aller Art durch ihre bestimmungsgemäße Funktion,
- Witterungsverhältnisse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss,
- Aufgabe oder Verlust der versicherten Sachen,
- Verkratzen, Verschrammen oder sonstige Veränderungen der Oberfläche, die nur Schönheitsfehler darstellen (zB Lack-, Email- und Schrammschäden),
- an fahrbaren Maschinen durch Zusammenstoß, Entgleisung, Erd- und Gewölbeeinbruch, Brücken- und Bahnkörpereinsturz sowie Abrutsch, Absturz, Grubenraum-, Wasser- und Schwemmsandeinbruch, auch dann, wenn sie durch eine versicherte Gefahr verursacht wurden.