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Christoph Kopecky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Nichteinhaltung von Vereinbarungen mit der Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs 1 Z 2 KHVG)

Gem § 5 Abs 1 Z 2 KHVG sind Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten.

Folgender – vom OGH beurteilter Sachverhalt – kann als anschauliches Beispiel herangezogen werden: Die Verwendung eines Probefahrtkennzeichens zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Teilen derselben, also zu einer Probefahrt, sowie zur Vorführung und Überführung, welche beiden Vorgänge nach dem Gesetz auch als Probefahrten gelten, hat sich im Rahmen eines Erzeugungsbetriebes oder Handelsbetriebes zu halten, der Kraftfahrzeuge oder Anhänger zum Gegenstand hat. Wird das Probefahrtkennzeichen nicht zu einer Probefahrt gem § 46 KFG, somit nicht zu dem mit der Versicherung vereinbarten Zweck benützt, so wird dadurch zwar keine von der Zulassungsbehörde für die Bewilligung einer Probefahrt vorgeschriebene Auflage verletzt (wenn es sich nicht um die Bewilligung einer einzelnen Probefahrt gehandelt hatte und deshalb auch keine allfälligen Auflagen zu erteilen waren), wohl aber ein dem gleichzuhaltender Verstoß gegen eine behördliche Regelung begangen, wonach das ausgegebene Kennzeichen nur für Probefahrten im Sinne des Gesetzes verwendet werden darf. Die Versicherung ist daher dann leistungsfrei. • [Fußnote: OGH 01.03.1972, 7 Ob 33/72.

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