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Dokument-ID: 890539
11.9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles
Der Versicherungsnehmer (Versicherte) ist verpflichtet,
- dafür zu sorgen oder sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet werden, in technisch einwandfreiem und betriebsfähigen Zustand sind, sorgfältig gewartet und instandgehalten werden, nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden,
- Gefahrenänderungen an den genannten Montageleistungen nach Abschluss der Versicherung, unverzüglich schriftlich zu melden und zu versichern, soweit der Versicherer für die Änderungen überhaupt Versicherungsschutz bieten kann; insbesondere gilt dies für nachträgliche Erweiterungen des Montagevorhabens, Änderung des Montagezeitplanes, Unterbrechung der Montagearbeiten und Verlängerung des Probebetriebes,
- einem legitimierten Beauftragten des Versicherers Zutritt zu den versicherten Sachen und Einblick in diesbezügliche Unterlagen zu gestatten,
- die versicherten Sachen ihrer Beschaffenheit sowie den örtlichen und klimatischen Verhältnissen entsprechend gesichert und geschützt bzw verpackt zu verwahren oder aufzustellen,
- dafür zu sorgen, dass die Lagerplätze für die gelagerten versicherten Sachen und der Aufstellungsplatz des Camps über dem höchsten in den letzten … Jahren im Montage-/Baustellenbereich beobachteten Wasserstand angeordnet sind.