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Dokument-ID: 890620
13.4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem/im Schadenfall
Obliegenheiten vor dem Schadensfall
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
- ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen, Inventuren, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufzustellen und diese Unterlagen für das laufende Geschäftsjahr und die drei Vorjahre aufzubewahren,
- Datenträger, Geschäftsbücher, Akten, Pläne und dergleichen gegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen gesichert aufzubewahren. Von auf elektronischen Datenträgern befindlichen Programmen und Daten sind in zweckmäßigen Abständen Sicherungskopien anzufertigen und auszulagern,
- bei Beendigung des Maschinenversicherungsvertrages den Maschinenbetriebsunterbrechungs-Versicherer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.