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Herbert Laimböck - Teresa Maria Atzelsdorfer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem/im Schadenfall

Obliegenheiten vor dem Schadensfall

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

  • ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen, Inventuren, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufzustellen und diese Unterlagen für das laufende Geschäftsjahr und die drei Vorjahre aufzubewahren,
  • Datenträger, Geschäftsbücher, Akten, Pläne und dergleichen gegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen gesichert aufzubewahren. Von auf elektronischen Datenträgern befindlichen Programmen und Daten sind in zweckmäßigen Abständen Sicherungskopien anzufertigen und auszulagern,
  • bei Beendigung des Maschinenversicherungsvertrages den Maschinenbetriebsunterbrechungs-Versicherer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

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