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Herbert Laimböck - Teresa Maria Atzelsdorfer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Vor dem Schadenfall

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

  • ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen, Inventuren, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufzustellen und diese Unterlagen für das laufende Geschäftsjahr und die drei Vorjahre aufzubewahren,
  • Datenträger, Geschäftsbücher, Akten, Pläne und dergleichen gegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen gesichert aufzubewahren,
  • die dem Betrieb dienenden Sachen ordnungsgemäß instand zu halten, für Sprinkler und Schaumlöschanlagen geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen,
  • Abflussleitungen auf dem Versicherungsort freizuhalten und bei überflutungsgefährdeten Räumen rückstaufrei zu halten,
  • in Räumen unter Erdniveau aufbewahrte Sachen mindestens – soweit nichts anderes vereinbart ist – 12 cm über dem Fußboden zu lagern.

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