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Dokument-ID: 865774
4.5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Vor Eintritt des Versicherungsfalles
Wenn alle Personen die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für kurze Zeit verlassen, sind sie zu versperren (Wohnungstüre und Außenfenster). Alle Sicherungen, die vertraglich vereinbart sind, müssen vollständig angewendet werden.