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Dokument-ID: 865827
8.1 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht wird in § 110 VersVG geregelt. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird genügt, wenn die Anzeige binnen vier Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt. Durch die rechtzeitige Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.