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Dokument-ID: 890596
12.6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Vor Eintritt des Schadenfalles
Der Versicherte ist verpflichtet, dafür zu sorgen oder sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen in technisch einwandfreiem betriebsfähigem Zustand sind, entsprechend den Herstellerempfehlungen betrieben und gewartet werden und nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden.