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Neu Dokument-ID: 973603

Herbert Laimböck - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.12 Obliegenheiten

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Schadensfall sowie jeden Unfall, welcher das Transportmittel oder die Ladung trifft, unverzüglich anzuzeigen.

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