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Wolfgang Reisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4.2 Obliegenheitsverletzung durch Dritte

Nach dem Wortlaut des § 6 VersVG sind die Folgen einer Obliegenheitsverletzung allein auf das Handeln oder Unterlassen des VN bezogen. Wo es Mitversicherte gibt (also in der HaftpflichtV und der RechtsschutzV), sind auch diese zur Einhaltung der Obliegenheiten verpflichtet (§ 78 VersVG). Bei deren Verletzung ist der Versicherer gegenüber den Mitversicherten leistungsfrei. Dem VN kann hingegen eine Obliegenheitsverletzung eines Mitversicherten nicht angelastet werden.

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