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Dokument-ID: 956424
3.3.6 Örtliche, zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Art 3 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde.
Art 1 Zeitlicher Geltungsbereich
„Versicherungsschutz besteht weltweit, wenn der versicherten Person ein Unfall zustößt. Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalls, der während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eintritt.“