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Dokument-ID: 817973
8.5 Pflichten des Versicherers
§ 29a Abs 1 KHVG bestimmt, dass der Versicherer oder sein gem § 100 VAG bestellter Schadenregulierungsbeauftragter verpflichtet sind, dem geschädigten Dritten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ihm das Schadenereignis angezeigt hat, die Ersatzleistung anzubieten, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten wird. Dem Versicherer wird damit ein bestimmter Zeitraum zugestanden, um die Schadenersatzpflicht zu prüfen; er muss daher nicht ungeprüft „ins Blaue“ hinein zahlen.