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Dokument-ID: 865842
9.4 Pflichten des Versicherungsnehmers
Anzeigepflichtige Umstände
Dem Versicherer ist gem § 121 VersVG außer dem Tod auch jede erhebliche Erkrankung sowie jeder erhebliche Unfall eines versicherten Tiers unverzüglich anzuzeigen. Auf die Anzeige der Erkrankung oder des Unfalls sind, auch wenn die Versicherung nur gegen den Schaden genommen ist, der durch den Tod des Tieres entsteht, die für die Anzeige des Versicherungsfalls geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.