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9.1.2 Pflichtenkatalog des § 28 MaklerG
Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Kunden
Versicherungsbetreiber haben ihren Kunden gegenüber stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln (§ 3 und § 28 MaklerG). Die wesentlichen Pflichten des Versicherungsmaklers finden sich in § 28 MaklerG, wobei der Pflichtenkatalog gem § 28 1. Satz und Z 1 bis Z 3 nicht zum Nachteil des Versicherungskunden abgeändert werden kann (§ 32 MaklerG). Ein vertraglicher Ausschluss dieser Bestimmungen (Maklervertrag) wird von der Rechtsprechung als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB nicht akzeptiert und ist daher nichtig. Dies gilt auch für Kunden, die Unternehmer, also nicht Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind.