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2.1.1 Pflichtversicherung – Versicherungspflicht – Freiwillige Versicherung
Pflichtversicherung
Hier knüpft die Versicherung an einen bestimmten gesetzlich geregelten Tatbestand an – idR die Erwerbstätigkeit – und endet häufig auch mit dem Wegfall dieses Tatbestandes. Allerdings bestehen Ausnahmen, so wird die Pflichtversicherung auch auf Zeiten des Präsenz- oder des Zivildienstes ausgedehnt, sie wird während des Krankenstandes des Versicherten oder bei dessen Arbeitslosigkeit fortgesetzt, weiters besteht die Pflichtversicherung auch für Angehörige, wie Ehepartner ohne eigenen Versicherungsschutz, für Pensionisten, Schüler und Studenten, sowie während der Ausübung bestimmter Tätigkeiten wie zB der Mitgliedschaft beim Roten Kreuz, der freiwilligen Feuerwehr hinsichtlich der Unfallversicherung.