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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.4 Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes

Die Änderung des § 136 Abs 1 Z 1 VAG 2016 – Einschub der Wortfolge „für große Aktiengesellschaften und“ – trägt dem Umstand Rechnung, dass Unternehmen von öffentlichem Interesse gem § 189a Z 1 UGB zwar grundsätzlich als große Kapitalgesellschaften gelten (vgl § 221 Abs 3 Satz 2 UGB). Nach der Systematik des UGB gilt dies jedoch nicht ausschließlich (vgl § 243b Abs 1 UGB betreffend die nichtfinanzielle Erklärung und den nichtfinanziellen Bericht). Die Änderung stellt klar, dass Aktiengesellschaften so wie in der Stammfassung des VAG 2016 jedenfalls auch die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften anzuwenden haben (RV VersVertrRÄG 2018, 9).

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