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2.5.2 Recht der Vertragsüberbindung (Z 2)
Die Vertragsübernahme bedarf der Zustimmung des Vertragspartners. Diese kann auch bereits im Vorhinein erteilt werden. • [Fußnote: Ertl in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, § 1406 ABGB Rz 2.] § 6 Abs 2 Z 2 KSchG sieht vor, dass eine nicht im Einzelnen ausverhandelte Vertragsbestimmung, wonach der Unternehmer berechtigt sein sollte, den Vertrag auf einen nicht namentlich im Vertrag genannten Dritten zu übertragen, unwirksam ist. § 6 Abs 2 Z 2 KSchG soll den Verbraucher davor schützen, dass er plötzlich einem neuen Vertragspartner, dessen Namen nicht im Vertrag aufscheint, gegenübersteht anstelle des Unternehmers, mit dem er kontrahiert hat. Ein Vertragsübernehmer muss im Vertrag namentlich genannt werden, damit die Vertragsüberbindung zulässig ist, die bloße Nennung von möglichen Übernehmern durch Auflistung allgemeiner Merkmale entspricht nicht der Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG. • [Fußnote: OGH 21.02.2008, 6 Ob 291/07y.] Nicht ausreichend ist es auch, die Übertragung des Vertrages auf eine Tochtergesellschaft vorzusehen. • [Fußnote: SZ 72/81.]