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17.7.6 Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) § 7 PRV
Die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis hat direkt über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zu erfolgen (Erstmeldung). Diese zentrale Meldeverpflichtung ersetzt das bisherige Veranstalterverzeichnis der RSV.
Die Erstmeldung hat neben der Art der Absicherung (Versicherung bei einem Versicherer, Bankgarantie eines Kreditinstitutes, Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts) und der Nennung des Abwicklers von Schadensfällen eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der beabsichtigten Umsätze aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit sowie allenfalls Zahlungsmodalitäten nach § 4 Abs 5 PRV zu enthalten. Bei der Erstmeldung sind die Umsatzdaten entweder für die kommenden zwölf oder 24 Kalendermonate zu erstatten. Eine Folgemeldung ist von 01.01.–31.01. desjenigen Kalenderjahres einzureichen, in dem Umsatzdaten nicht für das gesamte Kalenderjahr eingereicht wurden. Bei der Folgemeldung sind wiederum das Bestehen der Absicherung zu erstatten, Umsätze des abgelaufenen Kalenderjahres sowie die beabsichtigten Umsätze (alternativ für ein oder zwei Kalenderjahre) anzumelden und eine Erklärung eines Steuerberaters über die Richtigkeit der Angaben vorzulegen. Etwaige Änderungen der Umsatzhöhen sind während des gesamten Kalenderjahres unverzüglich anzumelden, sobald sich hierdurch die Bemessungsgrundlage der Insolvenzabsicherung erhöht. Ob die Erst- und Folgemeldung für zwölf oder 24 Monate bzw ein oder zwei Kalenderjahre eingebracht werden, steht den Reiseleistungsausübungsberechtigten jeweils frei, auch kann der Zeitraum mit jeder Folgemeldung neu ausgewählt werden. Werden der Versicherungsvertrag oder die Garantie per Zeitablauf oder Kündigung beendet, so ist die abermalige Absicherung bis maximal einen Monat vor Beendigung nachzuweisen. • [Fußnote: Vgl § 7 Abs 5 PRV.]