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Dokument-ID: 1026256
12.9.4 Restwertermittlung
Der ermittelte Restwert kann möglicherweise falsch sein, wenn das havarierte Fahrzeug latenter Abfall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz ist – denn dann dürfen diese Fahrzeuge nur mehr in dafür vorgesehene Internetplattformen eingestellt werden – hier dürfen nur mehr zertifizierte Entsorgerbetriebe das Fahrzeug bei Entledigungsabsicht des Geschädigten (oder Versicherungsnehmers im Kaskofall) erwerben und diese Entsorgerbetriebe sind (eventuell nach Ausschlachtung) zur ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet.