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Dokument-ID: 1026266
11.1.9 Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch
Voraussetzungen
Wenn durch mehrere Kraftfahrzeuge ein Schaden bei einem Dritten verursacht wurde, regelt § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche zwischen den Beteiligten. Während die §§ 5 (Halterhaftung) und 8 (Haftung der Beteiligten) die Haftung gegenüber den Geschädigten betreffen, regelt § 11 EKHG die interne Schadenstragung.