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Dokument-ID: 956443
4.1.2 Rückholkosten
In Art 2 Pkt 6.3. AUVB 2022 sind die Rückholkosten definiert. Rückholkosten sind die unfallbedingten Kosten des ärztlich empfohlenen bodengebundenen Verletztentransportes, wenn die versicherte Person außerhalb ihres Wohnortes verunfallt ist, von der Unfallstelle bzw dem Krankenhaus, in das sie nach dem Unfall gebracht wurde, an ihren Wohnort bzw zum nächstgelegenen Krankenhaus. Bei einem tödlichen Unfall werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letztem Wohnort in Österreich bezahlt.