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Dokument-ID: 865694
6.2 Rücktrittsrecht gem § 5c VersVG
Mit der Novelle BGBl I 51/2018 wurde das Rücktrittsrecht für den gesamten Versicherungsvertragsbereich grundlegend neu geregelt. Anstelle der bisherigen Möglichkeiten nach §§ 3 und 3a KSchG, §§ 5b, 5c und 165a VersVG wurde nun für Vertragsabschlüsse ab 1. Jänner 2019 ein einheitliches und für alle Versicherungsverträge gleichermaßen geltendes Rücktrittsrecht gem § 5c (neu) VersVG mit einer für Lebensversicherungsverträge gesonderten Frist von 30 Tagen ersetzt. Nur für Versicherungsverträge über Großrisiken gem § 5 Z 34 VAG 2016 gilt § 5c VersVG nicht.