© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 865692

Barbara Pogacar - FORUM Media (azo) - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1 Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG (alte Rechtslage

Achtung:

Die in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2018 in § 5b Abs 2 bis 6 VersVG normierten und nachfolgend dargestellten Rücktrittsbestimmungen sind nur noch auf Versicherungsverträge weiterhin anzuwenden, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden. Für Versicherungsverträge, die ab 01.01.2019 abgeschlossen wurden, gilt das Rücktrittsrecht gem § 5c VersVG.

Aushändigungspflicht des Versicherers

Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm gem § 5b Abs 1 VersVG unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen. Die Pflicht zur Aushändigung der Vertragserklärung trifft das Versicherungsunternehmen nur dann, wenn dieses es in der Hand hat, dieser Pflicht zu entsprechen, dh bei Antragsunterfertigung durch den Versicherungsnehmer im Beisein seines Agenten und bei Antragstellung durch das Versicherungsunternehmen. Wenn der Versicherungsnehmer den Antrag selbst stellt und übermittelt, besteht hingegen keine Aushändigungspflicht. • [Fußnote: OGH 14.07.1999, 7 Ob 175/99g.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Versicherungsrecht in unserem Shop! Zum Shop