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3.1.1 Rundschreiben der FMA zum Rechnungszins in der Krankenversicherung
Bei der Kalkulation der Alterungsrückstellung wird ein Rechnungszinssatz angewandt, um die Zinsen am Kapitalmarkt entsprechend kalkulatorisch mitberücksichtigen zu können. Aufgrund der anhaltenden Trends sinkender Kapitalmarktzinsen und aus Gründen der gebotenen Vorsicht dürfen entsprechend einem FMA-Rundschreiben aus dem Jahr 2020 in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung die Rechnungszinsen bei der Kalkulation der Alterungsrückstellungen bei Neuabschlüssen von derartigen Krankenversicherungsverträgen ab 1. Juli 2021, anstelle mit den bis dahin geltenden 1 %, höchstens mit 0,5 % (Höchstrechnungszinssatz) kalkuliert werden. Für Tarife der Gruppenkrankenversicherung, deren Anpassungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, soll die Absenkung des Rechnungszinses spätestens mit dem Stichtag für diese Tarifanpassungen im Geschäftsjahr 2021 vorgenommen werden.