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Herbert Laimböck - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.12 Sachverständigenverfahren

Wenn sich die Partner des Versicherungsvertrages über Ursache und Höhe des Schadens und der Ersatzleistung nicht einigen können, kann jeder Vertragspartner verlangen, dass diese strittigen Fragen durch Sachverständige festgestellt werden. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der richtigen Sachlage abweichen. Sachverständige dürfen daher Rechtsfragen nicht lösen und sollen sich aus einer Stellungnahme zu solchen Fragen heraushalten. Daher ist die Frage, ob überhaupt ein versicherungspflichtiger Unfall vorliegt, nicht von den Sachverständigen, sondern von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Soweit ein Versicherungsfall keine Leistungspflicht des Versicherers auslöst, weil zB der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitspflicht grob schuldhaft verletzt hat, bleibt überhaupt kein Raum für die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens (RIS-Justiz RS0080449). Setzt sich in einem Sachverständigenverfahren der Obmann über die ihm von den Parteien eingeräumten Grenzen seiner Entscheidung hinweg, so ist sein Spruch unverbindlich (RIS-Justiz RS0129822).

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