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13.6 Schadenminderungskosten
Als Schadenminderungskosten gelten Kosten für Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens tätigt, soweit durch diese Maßnahmen der Unterbrechungsschaden insgesamt verringert wird oder soweit der Versicherungsnehmer diese Maßnahmen für geboten halten durfte, wegen ihrer Dringlichkeit aber das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu verständigen, und soweit diese Maßnahmen mit der Entschädigung zusammen nicht die Versicherungssumme übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.