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Wolfgang Reisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6 Schadensminderungspflicht

Gem § 62 Abs 1 VersVG ist der VN verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Obliegenheit in der SchadenV.

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