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Dokument-ID: 865231
3.10 Schiedsgutachterverfahren
Vorgehensweise bei Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussichten
Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalls, für den Deckung begehrt wird, kann der Versicherungsnehmer gem Art 9.3 ARB seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens oder ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend machen.