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Wolfgang Reisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.5.1 Schlichte und äquivalenzwahrende Obliegenheiten

Für die Fälle dieser Obliegenheiten bestimmt § 6 Abs 1 VersVG die Verschuldensvoraussetzung: Hier genügt anders als bei anderen Obliegenheiten jeder Verschuldensgrad, also bereits leichte Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt gem § 6 Abs 1a VersVG Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. Dazu gehört etwa die Verpflichtung des VN in der EinbruchsV, über Wertgegenstände zum Zweck des Nachweises im Schadensfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu führen und gesondert aufzubewahren, wenn diese Sachen einen bestimmten Wert übersteigen (OGH 7 Ob 97/14m).

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