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8.2 Schlichtungsverfahren nach dem AStG
Der europäische Gesetzgeber unternahm mit der Erlassung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten • [Fußnote: RL 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl L 2013/165, 63.] (Alternative Dispute Resolution – ADR-Richtlinie) und der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten • [Fußnote: VO (EU) 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl L 2013/165, 1.] (Online Dispute Resolution – ODR-Verordnung) einen neuerlichen Anstoß, • [Fußnote: EU-Kommission, Mitteilung über die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten und Empfehlung der Kommission betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind, KOM(98) 198 endg.] die außergerichtliche Streitbeilegung in Europa zu fördern und die Konfliktlösung signifikant zu verbessern. • [Fußnote: Hodges, Verbraucher-Ombudsstellen: Bessere Regulierung und Beilegung von Streitigkeiten, GPR 2015, 263 (263).] Streitigkeiten zwischen Verbraucher und Unternehmer, auch in grenzüberschreitenden Fällen, sollen durch AS-Stellen in allen Mitgliedstaaten außergerichtlich beigelegt werden können. Die RL über die alternative Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten wurde mit dem Alternativ-Streitbeilegungsgesetz (AStG) • [Fußnote: Alternativ-Streitbeilegungsgesetz BGBl I 2015/105.] umgesetzt, welches am 9. Jänner 2016 in Kraft getreten ist. • [Fußnote: Auch erfolgten Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (Verstoß gegen Informationspflichten nach § 28a Abs 1 KSchG), Gebührengesetz 1957 (wonach nun ein vor einer AS-Stelle geschlossener Vergleich nach § 33 TP 20 Abs 2 Z 5 GebührenG gebührenbefreit ist) und im Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz.]