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Viola Pondorfer - Thomas Schumi - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2 Schlichtungsverfahren nach dem AStG

Der europäische Gesetzgeber unternahm mit der Erlassung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten • [Fußnote: RL 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl L 2013/165, 63. (Alternative Dispute Resolution – ADR-Richtlinie) und der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten • [Fußnote: VO (EU) 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl L 2013/165, 1. (Online Dispute Resolution – ODR-Verordnung) einen neuerlichen Anstoß, • [Fußnote: EU-Kommission, Mitteilung über die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten und Empfehlung der Kommission betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind, KOM(98) 198 endg. die außergerichtliche Streitbeilegung in Europa zu fördern und die Konfliktlösung signifikant zu verbessern. • [Fußnote: Hodges, Verbraucher-Ombudsstellen: Bessere Regulierung und Beilegung von Streitigkeiten, GPR 2015, 263 (263). Streitigkeiten zwischen Verbraucher und Unternehmer, auch in grenzüberschreitenden Fällen, sollen durch AS-Stellen in allen Mitgliedstaaten außergerichtlich beigelegt werden können. Die RL über die alternative Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten wurde mit dem Alternativ-Streitbeilegungsgesetz (AStG) • [Fußnote: Alternativ-Streitbeilegungsgesetz BGBl I 2015/105. umgesetzt, welches am 9. Jänner 2016 in Kraft getreten ist. • [Fußnote: Auch erfolgten Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (Verstoß gegen Informationspflichten nach § 28a Abs 1 KSchG), Gebührengesetz 1957 (wonach nun ein vor einer AS-Stelle geschlossener Vergleich nach § 33 TP 20 Abs 2 Z 5 GebührenG gebührenbefreit ist) und im Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz.

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