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8.6 Schlichtungsvorteil
Der Vorteil einer außergerichtlichen Streitbeilegung – mag diese nach dem AStG bzw der VerfahrensO der Verbraucherschlichtung geführt sein oder nach den Regelungen der RSS – lässt sich nicht untergraben. Für beide Parteien spricht jedenfalls die Lösung des Konfliktes auf einer außergerichtlichen Basis, was ein künftiges Weiterbestehen des Versicherungsverhältnisses ermöglicht. Auch haben die unterschiedlichen Verfahren im Detail ihre Vorteile – so kann nach dem RSS-Verfahren auch ein Unternehmer ein Schlichtungsverfahren einberufen und nach dem AStG-Verfahren können Verbraucher – sohin Versicherungskunden auch ohne Versicherungsmakler – einen Antrag stellen. Zusätzlich nimmt die Beschwerdestelle über Versicherungsvermittler im BMDW kostenlos Beschwerden entgegen und versucht auf Vermittlungen hinzuwirken bzw auf die zuständige Stelle zu verweisen. Mit Blick auf Kostenersparnis und geringe Verfahrensdauer steht dem Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung in Versicherungsangelegenheiten nichts entgegen. Die Schlichtungsstellen werden wohl in jenen Fällen Erfolg ernten, wenn sie bei beiden Parteien auf möglichst große Akzeptanz stößt. Dies ist dann der Fall, wenn sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichtungsstelle vertrauen. • [Fußnote: Hofmair in Deixler-Hübner/Schauer, Streitbeilegung 102 mVa Griss in FS Hellwig Torggler 359 (371).]