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Dokument-ID: 994688
13.2 Schmerzengeld
Allgemeines
Schmerzengeld ist immaterieller Schadenersatz, die Vergütung für das erlittene Ungemach durch eine Verletzung in der Gefühlswelt. Der Schmerzengeldanspruch soll einen Ausgleich für das Leiden und die entzogene Lebensfreude schaffen. Der Schmerzengeldanspruch wird auch für künftig wahrscheinliche Schmerzen zugesprochen. Der Schmerzengeldanspruch ist unmittelbar abtretbar, verpfändbar und vererbbar, er muss vorher nicht anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sein (OGH 30.09.1996, 6 Ob 2068/96).