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2.4.4 Strengere Form als Schriftform, besondere Zugangserfordernisse (Z 4)
Allgemeines
Gem § 6 Abs 1 Z 4 KSchG sind Vertragsbestimmungen nichtig, denen zufolge eine vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten abzugebende Anzeige oder Erklärung einer strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen genügen muss. Es soll vermieden werden, dass der Verbraucher durch das Nichteinhalten solcher vertraglich vereinbarten Formen Rechtsnachteile erleidet, insbesondere, wenn ihm nach längerer Zeit die Vertragsurkunde abhanden gekommen ist. • [Fußnote: EBzRV 744 BlgNR 14. GP, 23.] § 6 Abs 1 Z 4 KSchG hat aber keinen Einfluss auf gesetzliche Formvorschriften, wie zB die notarielle Beglaubigung der Aufsandungserklärung. Die Vereinbarung der Schriftlichkeit ist zulässig. § 6 Abs 1 Z 4 KSchG verbietet nur die Vereinbarung einer strengeren Form als der Schriftform. • [Fußnote: OGH 01.08.2012, 1 Ob 244/11f.]