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Ulrike Braumüller - Astrid Knitel | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Unfallinvalidität/Begriffsbestimmung

Gem Art 2 Punkt 2.1. und 2.2. der unverbindlichen Muster-AUVB 2022 des VVO (im Folgenden kurz „AUVB 2022“) wird ein Unfall folgendermaßen definiert:

„Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Als Unfall gelten auch plötzliche Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an den Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie plötzliche Meniskusverletzungen.“

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