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3.8 Unterbrechungsschaden, Entschädigung
Unterbrechungsschaden
Als Unterbrechungsschaden gilt der durch die Betriebsunterbrechung tatsächlich entgangene Deckungsbeitrag, abzüglich der ersparten versicherten Kosten, zuzüglich Schadenminderungskosten. Bei der Ermittlung des entgangenen Deckungsbeitrages sind alle jene Umstände zu berücksichtigen, die dessen Höhe auch ohne Betriebsunterbrechung beeinflusst hätten, zB die technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse des versicherten Betriebs, vorgesehene Veränderungen im versicherten Betrieb, die Marktlage, Auswirkungen von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Boykott, Konkurs oder Ausgleich des Versicherungsnehmers. Abschreibungen, die während der Dauer der Betriebsunterbrechung von den durch den Sachschaden zerstörten Anlagen vorzunehmen gewesen wären, sind ersparte versicherte Kosten.