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Dokument-ID: 865732
2.9 Unterversicherung, Erstrisiko-, Bruchteilversicherung
Unterversicherung
Von einer Unterversicherung spricht man, wenn die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes niedriger als der Wert der versicherten Sache (Versicherungswert) ist. In diesem Fall leistet der Versicherer nur im Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert (§ 56 VersVG). Daher lautet die Entschädigungsformel: